Allgemeine Geschäftsbedingungen
der B & R Unternehmensberatungs- und Vertriebsgesellschaft mbH für Kauf- und Serviceverträge
1. Geltung dieser Bedingungen
Für die gesamte Geschäftsbeziehung einschließlich der zukünftigen zwischen der B & R Unternehmensberatungs- und Vertriebsgesellschaft mbH (nachfolgend B&R) und dem Kunden gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Einkaufsbedingungen oder anderen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet.
2. Vertragsschluß, Schriftform
2.1. Angebote von B&R sind bis zum erfolgten Vertragsabschluß freibleibend und unverbindlich.
2.2. Bestellungen des Kunden sind für diesen verbindlich. Sofern von B&R keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Rechnung/Lieferung als Auftragsbestätigung.
2.3. Für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ist ausschließlich die schriftliche Bestätigung von B&R maßgeblich, sofern der Kunden nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen.
2.4. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch B&R. Dies gilt auch für die Abweichung von vertraglichen Schriftformerfordernissen.
3. Liefertermin, Abnahme, Lieferung
3.1. Liefertermine und -fristen sind ca.-Termine. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
3.2. Der Kunde hat den Lieferschein/das Arbeitsprotokoll zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind B&R unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge/Leistung als anerkannt. Eine durch Arbeitsprotokoll dokumentierte Vertragsleistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde der Aufforderung zur Quittierung nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach Mitteilung über die Fertigstellung der Arbeiten nachgekommen ist.
3.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von B&R oder bei den Vorlieferanten von B&R. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind in diesem Falle in den Grenzen der Ziffer 9. (Haftung) ausgeschlossen.
3.4. Entsteht dem Kunden durch eine von B&R verschuldete Liefer- /Leistungsverzögerung ein Schaden, kann der Kunde diesen höchstens in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung/-leistung ersetzt verlangen. Im Falle des Verzuges kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 11. (Haftung) ausgeschlossen.
4. Versand und Gefahrübergang
4.1. Die Lieferung von Waren erfolgt an den Kunden in dessen Namen und auf dessen Kosten und Gefahr. Dies gilt auch, wenn B&R aufgrund von Einzelabsprachen die Kosten des Transportes trägt und/oder diesen versichert.
4.2. Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen bei Erreichen des Liefertermins sofort abgerufen werden. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so gerät er mit dem Tage der Meldung der Versandbereitschaft in Verzug. Die Gefahr geht damit auf den Kunden über.
4.3. Offensichtliche Verluste oder Beschädigungen beim Transport sind vom Kunden auf der Frachtquittung mit einem entsprechenden Vorbehalt zu vermerken. Darüberhinaus sind sie B&R und dem Transporteur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.4. Beschädigungen oder Verluste durch den Transport entbinden den Kunden nicht von der vollen Zahlung des Kaufpreises an B&R. Der Kunde tritt im voraus alle Ansprüche gegenüber Dritten, die aufgrund einer Beschädigung oder des Verlustes bei Transport entstehen, an B&R ab. B&R nimmt die Abtretung an.
5. Ausfuhrkontrollbestimmungen
B&R weist darauf hin, daß von ihr verkaufte Geräte unter Umständen neben deutschen Ausfuhrbeschränkungen auch Ausfuhrbeschränkungen der USA unterliegen. Will der Kunde die von B&R gelieferten Geräte weiterveräußern, so ist er verpflichtet, zu klären, inwieweit die Geräte Ausfuhrbeschränkungen unterliegen und ggf. die für eine Veräußerung der Geräte erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen einzuholen. Eine Haftung von B&R ist insoweit ausgeschlossen. Auskünfte und Genehmigungen zu deutschen Ausfuhrbeschränkungen erteilt des Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn. Auskünfte zu US-amerikanischen Ausfuhrbeschränkungen erteilt das US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington, DC 20044.
6. Preise und Preisänderung
6.1. Die Preise gelten ab Werk zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluß geltenden Mehrwertsteuer. Maßgeblich ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis. Verzollung, Verpackung etc. sind von dem Kunden zu tragen.
6.2. B&R ist berechtigt, die Preise nachträglich angemessen anzupassen, wenn sich die Kostenfaktoren für die Ware oder für sonstige vereinbarte Leistungen nicht unerheblich erhöhen.
7. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
7.1. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung und den Anfall von eventuell vereinbarten Skonti ist der Eingang auf dem Bankkonto von B&R maßgeblich.
7.2. Auch wenn ein Zahlungsziel vereinbart wurde, kann B&R die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und/oder Lieferungen/Leistungen von Vorauszahlungen abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Kunden eingetreten ist oder eine solche aufgrund objektiver Umstände für die Zukunft erwartet wird.
7.3. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Kunden. Dies gilt auch bei der Geltendmachung von Mängeln.
8. Qualität und Mängel (Neuware und Leistungen)
8.1. Leistungsbeschreibungen sowie Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes/der Leistung dienen der Spezifikation. Es handelt sich insoweit nicht um die Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand einer Garantie sind. Etwaige öffentliche Werbeaussagen/Produktangaben von Dritten oder von B&R sind nicht Gegenstand der vertraglichen Produkt-/Leistungsspezifikation, es sei denn, B&R trifft eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden.
8.2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen B&R gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind B&R unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
8.3. Mängelansprüche des Kunden bei fehlerhafter Ware und mangelhafter Leistung beschränken sich grundsätzlich auf einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungs-/Nacherfüllungsanspruch. Das Wahlrecht liegt hier bei der B&R. B&R ist berechtigt, eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen oder Ersatzlieferungen/Nacherfüllungen vorzunehmen, mindestens jedoch drei. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung/Nacherfüllung fehl, hat der Kunde nach seiner Wahl ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. Dieses Recht ist beschränkt auf die betroffene Lieferung/Leistung, soweit eine derartige Beschränkung aufgrund der Natur der Sache für den Kunden nicht unzumutbar ist. Falls die spezifizierten Leistungsmengen nicht erreicht werden, hat der Kunde nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung lediglich Anspruch auf angemessene Minderung. Dies gilt nicht, wenn die Leistungsparameter ausdrücklich zugesichert sind oder die Übernahme des Liefergegenstandes/der Leistung unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist.
8.4. Sachmängelansprüche für mangelhafte Ware verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Mängelansprüche für Werkleistungen von B&R verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Leistungen. Erstellt B&R unkörperliche Werke (z.B. ein Gutachten oder eine Individualsoftware) beginnt die Verjährungsfrist von einem Jahr mit der Kenntnis des Kunden von dem Mangel; spätestens zwei Jahre nach Abnahme des unkörperlichen Werkes sind Mängelansprüche des Kunden jedoch verjährt.
8.5. Die in Ziffer 8.4 genannten Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von B&R, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Sieht die Auftragsbestätigung von B&R eine längere Verjährungsfrist vor, verjähren diese Ansprüche mit Ablauf der genannten Frist. Sogenannte "Garantiefristen" sind Gewährleistungsfristen. Sachmängelansprüche für erbrachte Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen/Nacherfüllungen verjähren in drei Monaten nach Abschluß der Nachbesserung oder Ersatzlieferung/Nacherfüllung, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Frist.
8.6. Wird der Gegenstand einer Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht und erhöhen sich hierdurch die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Material- oder Arbeitskosten, so sind diese von B&R nicht zu tragen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Verbringung des Gegenstandes der Lieferung seinem bestimmungsgemäßen und mit dem Kunden vereinbarten Gebrauch entspricht.
8.7. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 11. (Haftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8. geregelten Ansprüche des Kunden gegen B&R wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
9. Qualität und Mängel bei gebrauchten Geräten
9.1. Sofern der Kunde von B&R gebrauchte Geräte erwirbt, sind Sachmängelansprüche des Kunden gegen B&R ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht, wenn B&R den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
9.2. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt im übrigen Ziffer 11. (Haftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9. geregelten Ansprüche des Kunden gegen B&R aus dem Verkauf gebrauchter Geräte sind ausgeschlossen.
10. Urheberrecht/Eigentumsvorbehalt
10.1. Sofern ausschließliche Nutzungsrechte von B&R im Hinblick auf bestehende Urheberrechte an Waren und sonstigen von B&R erstellten Werken bestehen, erwirbt der Kunde erst mit vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen von B&R für die Ware/das Werk ein einfaches Nutzungsrecht an der Ware/ dem Werk.
10.2. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von B&R. Die Ware bleibt daneben bis zur Bezahlung aller zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen von B&R aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von B&R. Das Vorbehaltseigentum von B&R erfaßt schließlich auch ihre zukünftig gegen den Kunden entstehenden Forderungen.
10.3. Solange der Eigentumsvorbehalt von B&R gilt, sind die gelieferten Waren von dem Kunden gegen Verlust, Wertminderung, Feuer, Diebstahl, Transportgefahr sowie sonstige Schäden zu versichern.
10.4. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgt unentgeltlich für B&R, d.h. rechtlich ist sie Herstellerin der neuen Sache im Sinne von § 950 BGB.
10.5. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware an Dritte und die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften an der Vorbehaltsware durch den Kunden sind ausgeschlossen.
10.6. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern. Der Kunden tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche einschließlich einer etwaigen Kontokorrentsaldoforderung an B&R ab. B&R nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sind bei dem Kunden die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag gegeben, gilt die Ermächtigung zur Veräußerung nur, wenn der Erlös aus der Weiterveräußerung auf ein besonderes Konto gezahlt wird. Der Kunde ist im übrigen bis zum Widerruf von B&R zur Einziehung der an B&R abgetretenen Forderungen ermächtigt. B&R darf von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht nachkommt oder ihr Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. In diesen Fällen kann B&R verlangen, daß der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt. Darüber hinaus ist B&R selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Die nach dem Erlöschen des Forderungseinzugsrechtes auf an B&R abgetretene Forderungen bei dem Kunden eingehenden Gelder sind bis zu Höhe aller gesicherten Forderungen treuhänderisch entgegenzunehmen und sofort an B&R auszukehren.
10.7. Übersteigt der Wert der für B&R bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung um mehr als 10 %, ist B&R auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
10.8. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist B&R die Vorbehaltsware auf Verlangen unverzüglich herauszugeben, ohne daß es eines Rücktritts vom Vertrag seitens B&R bedarf. Entsprechendes gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Kunden. Das Rücknahmeverlangen und die Rücknahme gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
11. Haftung
11.1. Die Haftung von B&R für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht
- für Schäden, die B&R vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (s. aber Ziffer 11.2);
- in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch B&R beruhen (s. aber Ziffer 11.3 und 11.4).
11.2. Soweit auf Seiten von B&R grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist die Haftung von B&R auf die Höhe des von der Versicherung von SYSback abgedeckten Schadens begrenzt. Die Deckungssumme der Versicherung kann dem Kunden auf Wunsch mitgeteilt werden. Wünscht der Kunde eine Erhöhung der Deckungssumme, so ist B&R hierzu bereit, sofern der Kunde die mit einer Erhöhung der Deckungssumme verbundene Prämienerhöhung trägt.
11.3. In den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von B&R – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit –auf den vertragstypischen, für B&R bei Abschluß des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Deckungssumme der Versicherung von B&R. Die Deckungssumme der Versicherung kann dem Kunden auf Wunsch mitgeteilt werden. Eine Erhöhung der Deckungssumme ist möglich, sofern der Kunde die damit verbundene Prämienerhöhung trägt.
11.4. Sofern durch Fahrlässigkeit von B&R Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit von Personen entstehen, ist die Haftung begrenzt auf die Deckungssumme der Versicherung von B&R. Die Deckungssumme der Versicherung kann dem Kunden auf Wunsch mitgeteilt werden. Eine Erhöhung der Deckungssumme ist möglich, sofern der Kunde die damit verbundene Prämienerhöhung trägt.
11.5. Schadensersatzansprüche des Kunden bei leichter Fahrlässigkeit von B&R gem. Ziffern 11.3 und 11.4 sind ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch B&R oder deren Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden.
11.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen in den Ziffern 11.1. bis 11.5. gelten auch für die Haftung von B&R für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von SYSback.
11.7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen in den Ziffer 11.1. bis 11.6. gelten nicht, soweit nach zwingenden Normen des anwendbaren Produkthaftungsrechts für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Gießen.
12.2. Mit Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird Gießen als zusätzlicher Gerichtsstand vereinbart. B&R ist aber berechtigt, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
12.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN Kaufrechts (CISG).
13. Änderungen/Nichtigkeit
13.1. B&R ist berechtigt, ihre Verkaufsbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Kunden nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung seinen schriftlichen Widerspruch abgesandt hat. Auf diese Folge wird B&R den Kunden bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.
13.2. Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Kunden ersetzt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke in den Verkaufsbedingungen.
Stand: Oktober 2010